Endspurt …


… nur noch wenige Tage bis zum Weihnachtsfest. Geschenke einpacken, Plätzchen backen, Tisch reservieren – die gute Nachricht ist: Der Weihnachtsmarkt hat noch bis zum 23. Dezember geöffnet. Auf Seite 12 laden wir Sie zu einem kleinen Bummel von Südtirol nach Finnland ein. Manchmal ist es aber auch der Glühwein vor der Haustür, der das Herz und den Magen erwärmt, so wie in der Naunhofer Straße seit Jahren Tradition.

Drohnen – kein reines Spielzeug

Vorbei die Zeiten von Puppe und Co: Heute liegen eher elektronische Geschenke unter dem Weihnachtsbaum. Besonders beliebt bei Jung und Alt sind ferngesteuerte Drohnen. Doch reines Spielzeug sind sie nicht. Deshalb stutzen rechtliche Vorgaben den Drohnen auch die Flügel: Nicht überall, wo man fliegen kann, darf man und ohne Versicherung muss man sogar ganz auf dem Boden bleiben.
Wer haftet für Schäden
Egal, ob die Drohnen gewerblich oder privat als Freizeitvergnügen genutzt werden: Im Schadenfall ist laut der HUK-COBURG immer der Eigentümer bzw. der Halter in der Pflicht. Das gilt auch, wenn er seine Drohne verleiht.
Und ein Unfall ist auch im Privatbereich schnell passiert: Oft werden Drohnen von einer Windböe erfasst, stürzen ab und beschädigen ein parkendes Auto. Für die Schäden am Auto muss der Drohnenhalter geradestehen. Aus diesem Grund bieten private Haftpflichtversicherungen seit einiger Zeit Versicherungsschutz für Drohnen.
Wichtig für den Versicherungsschutz ist das Gewicht: Privatgenutzte Drohnen bis zu 250 Gramm sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist kostenfrei mitversichert, während die schweren Ausführungen eigens miteingeschlossen werden müssen. Ein Gespräch mit dem Versicherer macht also Sinn. Das gilt auch für Kunden mit länger laufenden Policen.
Gewerbliche Nutzer brauchen ohnehin eine eigene Drohnenversicherung. Doch egal, ob privat oder gewerblich genutzt, die Haftungsfrage hängt bei Drohnen nicht vom Verschulden ab. Der Gesetzgeber geht bei unbemannten Flugobjekten von einer Gefährdungshaftung aus. Das heißt, der Halter haftet mit oder – wie im Beispiel beschrieben – ohne Verschulden.
Überfliegen verboten
Der Neugierde von Drohnen im öffentlichen Raum sind Grenzen gesetzt: Tabu sind z. B. Naturschutzgebiete, Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr oder Flächen in der Nähe von Flughäfen. Auch ist die Flughöhe limitiert: Maximal 100 Meter sind erlaubt. Und in Wohngebieten dürfen sich die unbemannten Flugobjekte nur in einem klar umrissenen Umfeld bewegen: Der Blick in Nachbars Garten ist verboten. Lediglich das eigene Grundstück darf in Augenschein genommen werden. Drohnen mit mehr als 250 Gramm müssen in Wohngebieten auf der Erde bleiben. Gleiches gilt, wenn die unbemannten Flugobjekte optische und akustische Signale empfangen können.
Wer die kleinen Ufos außerhalb seines Sichtbereichs steuern will, muss sich für leichte Modelle bis zu 250 Gramm entscheiden und eine Videobrille tragen. Außerdem dürfen sie nicht grenzenlos aufsteigen, bei 30 Metern ist Schluss. Vergessen lässt sich das Thema Flughöhe nur auf speziellen Modellflugplätzen und mit einer Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörden.
www.huk.de (www.huk.de/presse/nachrichten/verbrauchertipps/weihnachtsgeschenk-drohne.html)

Von wegen „Alle Jahre wieder …“. Auch im Sack vom Weihnachtsmann befinden sich nicht mehr nur Teddys oder Bausteine, neueste Technik steht ganz oben auf der Wunschliste, manchmal sogar Drohnen. Doch bevor Sie in „die Luft gehen“, lesen Sie mal, wo man diese fliegen lassen darf und wer bei Unfällen haftet.
Foto: HUK-COBURG